§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
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Der Verein führt den Name Schlepperfreunde Adelshofen und hat seinen Sitz in Eppingen-Adelshofen.
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Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
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Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.) versehen.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Der Verein wurde am 6. September 2005 gegründet.
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Die Vereinsfarben sind Gelb-Rot.
§ 2 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinszweck
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Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erhaltung und Pflege von historischen Schleppern und anderen landtechnischen Geräten.
§ 4 Vereinsmittel
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Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.
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Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrages. Beitragshöhe und Beitragshäufigkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
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Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins
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bestehen keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.
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Das vorhandene Vereinsvermögen wird nach der Auflösung einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. (Siehe hierzu auch § 9 Absatz 4 ).
§ 5 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in der Lage ist durch aktive Mitarbeit einen Beitrag zur Erfüllung des Vereinszweckes zu leisten und die Satzung des Vereins anerkennt.
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Über eine Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit
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Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod
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durch Erklärung des Austritts, die schriftlich erfolgen muss. Der Austritt kann nur am Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
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durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens, über den auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
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§ 6 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt die langfristige Aufgabenstellung und das Arbeitsprogramm.
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Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
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Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes
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Wahl und Entlassung des Vorstandes
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Wahl zweier Kassenprüfer/innen
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Satzungsänderungen
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Beschlussfassung über Personal-, Grundstücks-, Miet- und Pachtangelegenheiten
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Festsetzung der Beitragshöhe und Beitragshäufigkeit
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, zu ihr ist 14 Tage vorher schriftlich einzuladen.
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Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie sind einzuberufen; wenn es mindestens 1/6 der Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
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Die Tagesordnungspunkte werden in der Einladung bekannt gegeben.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ruft der Vorstand diese erneut mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
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Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
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Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
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Beschlüsse über Satzungsänderung sowie Auflösung des Vereins werden mit ¾ der anwesenden Stimmen gefasst.
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Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.
§ 8 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden, dem/der 2.Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu 4 Beisitzer/innen.
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Die weitere Geschäftsverteilung bestimmt der Vorstand.
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Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden. Der 1. Vorstand und der 2. Vorstand sind einzeln vertretungsberechtigt.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
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Die Wahl in den Vorstand erfolgt für jeden Kandidaten in einem getrennten Wahlgang. Änderungen im Wahlmodus können von der Mitgliederversammlung nur einstimmig beschlossen werden, auf Antrag. Übersteigt die Zahl der Kandidaten die Zahl der zu besetzenden Ämter, ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
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Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen wählen.
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Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen abgewählt werden.
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Die Vorstandssitzungen werden mindestens einmal im Quartal durch den/die 1.Vorsitzende/n oder den/die 2.Vorsitzende/n einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind schriftlich festzuhalten. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich.
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
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Verwaltung des Vereinsvermögens
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Erstellung und Vorlage des Geschäfts- und Kostenberichts
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Durchführung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitsprogramms
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§ 9 Änderung des Vereinszweckes und Auflösen des Vereins
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Der Beschluss über die Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
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Eine Änderung des Zweckes kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
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Sofern bei einem Auflösungsbeschluss keine besonderen Liquidatoren bestellt werden, sind zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB die einzeln vertretungsberechtigten Liquidatoren, sie werden vom Vorstand als solche benannt.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eppingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für den Kindergarten Adelshofen zu verwenden hat.
Die Satzung wurde am 6. September 2005 errichtet.
Satzungsänderung, 16.11.2005
§2(2), §3,§7(4), §9(4) wurden geändert.
Gründungsmitglieder
Groß, Simon
Kneer, Bernd
Kögel, Heiko
Pfeil, Daniel
Pfeil, Tina
Sitzler, Roger
Sommer, Nicolai
Stickel, Hubert
Wanielik, Simon
Weickum, Thomas
Wiederroth, Bernd
Wiederroth, Heiko
Wiederroth, Jens
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